Das GEG GebäudeEnergieGesetz ist beim Sprung in die Ratifizierung gescheitert. Welche Folgen hat das insbesondere für die energieintensive Beheizung von Hallengebäuden? Wir sprechen mit Dr. Jens Findeisen, Leiter Forschung & Entwicklung bei KÜBLER.

Rückschlag für die Energieeffizienz in Deutschland

Die Regierungskoalition konnte sich nicht einigen. Der Plan, das GEG GebäudeEnergieGesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft treten zu lassen, ist somit Makulatur. Was bedeutet dies im Bereich Gebäudewärme hinsichtlich der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung?

"Es wurde vor allem die Chance verpasst, den Niedrigstenergiegebäudestandard für öffentliche Gebäude ab 2019 festzulegen – was übrigens auch im Rahmen der EU-Gebäuderichtlinie gefordert wurde. Diese wichtige Vorbildfunktion und die damit verbundenen Einspareffekte fehlen nun."

Welche Folgen hat dies für Planer und Bauherren?

"Bauen wäre einfacher geworden, hätte man die drei verschiedenen Regelwerke zusammen geführt. Das GEG hatte ein wesentliches Ziel: nämlich das bisher äußerst komplexe Ordnungsrecht im Bereich der Gebäudeenergie, bestehend aus EnEG, EnEV und EEWärmeG, in einem einheitlichen Gesetzestext zusammenzufassen. Die aktuellen Schwierigkeiten bei Planung und Nachweisführung bleiben also leider zunächst weiter bestehen. Dabei wären mehr Planungssicherheit und Transparenz beim Bau von energieeffizienten, klimagerechten und nachhaltigen Schulen, Kitas, Verwaltungsgebäuden, aber gerade auch von Hallengebäuden dringend erforderlich gewesen."

Seit Jahren fordern die Hersteller und Verbände dezentraler Hallenheizungssysteme mehr Technologieoffenheit und die Berücksichtigung der bauphysikalischen Besonderheiten von Hallengebäuden. Welche Bedeutung hat das Scheitern des GEG für die energieeffiziente Beheizung bei Geschosshöhen über 4 Meter?

"Faktisch gilt zunächst weiterhin die EnEV 2014 mit dem Status 2016. Das heißt: Für dezentral beheizte Hallen mit Raumzonen über 4 m gilt das Anforderungsniveau nach Referenzgebäude 2014. Von der seit 01.01.2016 geltenden Verschärfung um 25 % auf Primärenergieseite sowie der weiteren Verschärfung hinsichtlich der U-Werte ist diese Kombination von Gebäude und Beheizungsart also weiterhin befreit. Das EEWärmeG muss wie bisher über den Weg der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ nach §7 erfüllt werden."

Was bedeutet dies für die Realisierung der großen Energiesparpotenziale dezentraler Systeme?

"Es ist äußerst schade, dass neben der Vereinfachung der Regelwerke weitere inhaltlich sehr gute Aspekte des neuen GEG vorerst nicht zum Tragen kommen. So wäre durch das Streichen der oben erwähnten Ausnahmegenehmigung für dezentral beheizte Zonen > 4 m der Technologieoffenheit stärker nachgekommen worden. Gleichzeitig wäre durch den Wegfall der grundsätzlichen Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in dezentral beheizten Hallen > 4 m ein ganz entscheidender Schritt in Richtung sinnvoller Differenzierung bei der Beheizung unterschiedlicher Gebäudearten gemacht worden: Zu erkennen, dass aus physikalischer Sicht die Beheizungstechnologie im Geschossbau sich signifikant von derjenigen im Hallenbereich unterscheidet, bietet nach dem Motto „Efficiency first“ enormes Potenzial zur Erreichung der klimapolitischen Ziele. Potenzial, das großenteils vorerst verschenkt wird."

Sehen Sie auch Chancen im Scheitern des GEG?

"Das Scheitern bedeutet faktisch ja nur einen Aufschub, eine Verzögerung bis zur Einführung. Denn kommen wird das Gesetz früher oder später auf jeden Fall. Die aktuelle Phase kann daher nun von Seiten der Industrie und den Verbänden genutzt werden, um sinnvolle technische Vorschläge, die bislang im Referentenentwurf nicht berücksichtigt wurden, doch noch einzubringen. Als Beispiel sei hier die Neudefinition des Referenzgebäudes genannt, um unterschiedliche technologische Entwicklungen sowohl auf Gebäude-, als auch Anlagentechnikseite besser berücksichtigen zu können."



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